1 BGE 104 Ib 6 - Bundesgerichtsentscheid vom 03.02.1978

Entscheid des Bundesgerichts: 104 Ib 6 vom 03.02.1978

Hier finden Sie das Urteil 104 Ib 6 vom 03.02.1978

Sachverhalt des Entscheids 104 Ib 6

Die Schweizerische Eidgenössische Anwaltskanzlei (EAW) hat dem Beschwerdeführer im Fall der Adoption durch Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz entsprochen, da die kantonalen Instanzen ihr Gesuch um Eintragung der Adoption abgewiesen haben.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 03.02.1978

Dossiernummer:104 Ib 6
Datum:03.02.1978
Schlagwörter (i):Adoption; Schweiz; Behörde; Ehegatten; Wohnsitz; Familienregister; Lanka; Eintragung; Anerkennung; Behörden; Urteil; Verwaltungsgericht; Ausland; Ehefrau; Gesuch; Instanzen; Erwägungen; Zeitschrift; Zivilstandswesen; Adoptionsrecht; Recht; Annahme; Staates; Annehmende; Aufenthalt; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 8a Abs. 1 NAG, Art. 7f und Art. 7g Abs. 3 NAG, Art. 26 ZGB , Art. 7 f Abs. 1 NAG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
104 Ib 6

2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Februar 1978 i.S. X. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

Regeste
Familienregister; Art. 8a Abs. 1 NAG
Die im Ausland vollzogene Adoption durch Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz kann im Familienregister nicht eingetragen werden.

Sachverhalt ab Seite 6
BGE 104 Ib 6 S. 6
X., der zusammen mit seiner ebenfalls in der Schweiz wohnenden Ehefrau vor dem "Juvenile Court" von Colombo (Sri Lanka) am 6. September 1976 ein einheimisches Mädchen adoptiert hatte, ersuchte in seinem Heimatkanton um Eintragung der Adoption in das Familienregister seines Heimatortes. Das Gesuch wurde von den kantonalen Instanzen abgewiesen.
Die von X. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das Bundesgericht ab.

Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Ob die in Sri Lanka vollzogene Adoption im Familienregister einzutragen sei, hängt davon ab, ob sie in der Schweiz anzuerkennen sei. Anders als beispielsweise hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Eheschliessungen oder -scheidungen (vgl. dazu Art. 7f und Art. 7g Abs. 3 NAG) fehlen gesetzliche Bestimmungen, die diese Frage für die Adoption regeln. Es ist jedoch zu verlangen, dass diese durch
BGE 104 Ib 6 S. 7
eine nach den schweizerischen Kollisionsnormen zuständige Behörde rechtskräftig ausgesprochen wurde (vgl. STAUFFER, Praxis zum NAG, Nachtrag 1977, S. 33 Anm. 9 d zu Art. 8 a-c; KUPFER, Praktische Aspekte der Eintragung von ausländischen Adoptionen in den Zivilstandsregistern, in Zeitschrift für Zivilstandswesen 1973, S. 289 Ziff. 3; HEGNAUER, Kommentar Adoptionsrecht, N. 88 zu Art. 268 ZGB).
Gemäss dem am 1. April 1973 in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 1 NAG ist für die Aussprechung einer Adoption die Behörde des Wohnsitzes zuständig, wenn die adoptierende Person oder die adoptierenden Ehegatten ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Einen Anknüpfungspunkt auf Seiten des zu Adoptierenden kennt das schweizerische Kollisionsrecht nicht (vgl. BAECHLER, Das neue materielle und internationale Adoptionsrecht der Schweiz, in Zeitschrift für Zivilstandswesen 1972, S. 327 Ziff. 2, S. 330 Ziff. 3). Das gleiche gilt übrigens für das - hier nicht anwendbare - Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt vom 15. November 1965 (Text in BBl 1971 I 1178 ff.), das in Art. 3 als zuständig bezeichnet die Behörden des Staates, in dem der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 1 lit. a), bzw. die Heimatbehörden des Annehmenden oder der annehmenden Ehegatten (Abs. 1 lit. b).
Dass er und seine Ehefrau ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Adoption in der Schweiz hatten, anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich. Unter diesen Umständen haben die kantonalen Instanzen sein Gesuch um Eintragung der durch die Behörden von Sri Lanka vollzogenen Adoption zu Recht abgewiesen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Fall der im Ausland (gültig) geschlossenen Ehe ist unbehelflich, da deren grundsätzliche Anerkennung in Art. 7 f Abs. 1 NAG vorgesehen ist.

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